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II. Bepflanzung a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern. b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird. c) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich auf einen kostenlosen Ersatz. d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt ( z. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten ( schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden. e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht. III. Grabpflege a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember viermal monatlich, und in der Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar einmal monatlich, ausgeführt. b) Die gärtnerische Pflege umfasst : Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Begießen – soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
IV. Sonstige Arbeiten Folgende Leistungen werden auf besonderen Antrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt : a) Abfahren nicht benötigter Erde; b) Auffüllen der Grabstätte; c) Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln ;d) Verlegen von Platten; e) Winterschutz von Pflanzen; f) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z. B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.); g) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden); h) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung .V. Rügefristen Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung. VI. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen a) Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende gekündigt werden. b) Die Grabpflege wird jeweils am 15. Februar für das laufende Jahr in Rechnung gestellt. c) Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter Bepflanzung in Rechnung gestellt werden. d) Die Rechnungen sind grundsätzlich vierzehn Tage nach ihrer Erteilung ohne jeden Abzug zu begleichen. e) Nach Ablauf der Frist können Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet werden. f) Bei erfolgloser Mahnung kann die Durchführung von Aufträgen eingestellt werden. g) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet. h) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über. i) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen, die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung nach Vertragsverlängerung die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt. j) Bei mehreren Aufraggebern wird für die Aufteilung des Rechnungsbetrages ein Zuschlag erhoben. |
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